6. Finanzielle Hilfen
Finanzielle Hilfen
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〉〉 Blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte
Menschen und hörgeschädigte Menschen
〉〉 Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung
(GdB) von mindestens 80 und Kennzeichen
Rundfunk und Fernsehen (RF)
〉〉 Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten
Kapitel des SGB XII
〉〉 Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1
des Lastenausgleichsgesetzes u. a.
Die Anträge auf Ermäßigung oder Befreiung von
der Rundfunkgebührenpflicht können Sie im Bürgerbüro
der Kreisstadt Euskirchen, Baumstraße 2,
53879 Euskirchen erhalten. Zuständig für die Befreiung
oder Ermäßigung ist der Beitragsservice
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
50656 Köln
Service-Telefon: 0180/6799955510
www.rundfunkbeitrag.de
Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Viele Menschen, insbesondere die älteren Mitbürgerinnen
und Mitbürger, scheuen oft den Gang
zum Sozialamt. Dabei bietet das Sozialgesetzbuch
XII — Sozialhilfe — eine Vielzahl finanzieller Hilfen
und Unterstützungen, auf die Sie bei Vorliegen der
Voraussetzungen einen Rechtsanspruch haben.
〉〉 Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)
〉〉 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(4. Kapitel SGB XII)
〉〉 Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XlI)
〉〉 Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII)
〉〉 Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten (8. Kapitel SGB XlI)
〉〉 Hilfe in anderen Lebenslagen (9. Kapitel SGB XlI)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
Durch die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt
oder der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung werden die Grundbedürfnisse
des täglichen Lebens sichergestellt. Leistungen
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
werden den Personen erbracht, welche
das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18.
Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll
erwerbsgemindert sind, sofern diese ihren notwendigen
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend
aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem
aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen
können. Bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt
und der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung wird der individuelle Bedarf
dem vorhandenen Einkommen gegenübergestellt.
Zum Bedarf gehören zum Beispiel:
〉〉 Pauschaler Regelsatz zur Bestreitung des Lebensunterhaltes
〉〉 Angemessene Unterkunfts- und Heizkosten
〉〉 Gegebenenfalls Mehrbedarfszuschläge wegen
Alters, Erwerbsunfähigkeit, Schwangerschaft,
Alleinerziehung,
kostenaufwendiger Ernährung
und für behinderte Menschen
〉〉 Angemessene Beiträge zur freiwilligen oder privaten
Kranken- und Pflegeversicherung
Der ungedeckte Bedarf wäre dann die zu gewährende
Sozialhilfe. Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel
des SGB XII (Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege,
etc.) werden während der Dauer des entsprechenden
Bedarfes erbracht, wenn das monatliche
Einkommen eine im Einzelfall zu errechnende Einkommensgrenze
nicht übersteigt. Vermögen ist bis
zu einem geschützten Betrag ebenfalls vorrangig
zur eigenen Bedarfsdeckung einzusetzen.
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an die:
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