Finanzielle Hilfen 33
Friedhofs- und Bestattungsgebühren
Die Friedhofs- und Bestattungsgebühren werden
einen Monat nach Zustellung des Heranziehungsbescheides
fällig.
Diese Gebühren können ganz oder teilweise gestundet
werden, wenn ihre Erhebung im Hinblick
auf die besonderen Umstände des Einzelfalls oder
mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Gebührenpflichtigen eine nicht zumutbare
Härte bedeuten würde.
Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen wird empfohlen,
einen Antrag vor Eintritt der Fälligkeit zu
stellen. Nach den Stundungsrichtlinien können dann
Beträge längstens für die Dauer von drei Jahren ab
ursprünglicher Fälligkeit gestundet werden. Dabei
sind gleichbleibende monatliche Raten zu leisten.
Kreisstadt Euskirchen, Friedhofswesen
Kölner Straße 75, 53879 Euskirchen
Astrid Bartscherer, Tel.: 02251/14-354
abartscherer@euskirchen.de
www.euskirchen.de
Kriegsopferfürsorge
Verschiedene Renten und andere finanzielle Leistungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
sichern die wirtschaftliche Versorgung von Kriegsopfern,
ihren Angehörigen und Hinterbliebenen.
Ergänzende Leistungen gewährt die Kriegsopferfürsorge
(KOF). Diese Leistungen sind vom Einkommen
und Vermögen abhängig. Nähere Informationen
zu den verschiedenen Leistungsformen:
Landschaftsverband Rheinland
Fachbereich Soziale Entschädigung
Deutzer Freiheit 77—79, 50679 Köln
Tel.: 0221/809-5401
kriegsopferfuersorge@lvr.de, www.lvr.de
Prozesskostenhilfe
Als eine Sonderform der Sozialhilfe im Bereich der
Rechtspflege ermöglicht die Prozesskostenhilfe/
Verfahrenskostenhilfe auch denjenigen die Führung
von Prozessen, die aus eigenen Mitteln finanziell
nicht dazu in der Lage sind. Wer eine Klage
erheben will, muss für das Verfahren in der Regel
Gerichtskosten zahlen. Schreibt das Gesetz eine
anwaltliche Vertretung vor oder ist aus sonstigen
Gründen anwaltliche Vertretung notwendig, kommen
die Kosten für diese hinzu. Entsprechende
Kosten entstehen einer Partei, die sich gegen eine
Klage verteidigt.
Verbindliche Vordrucke für die Erklärung erhalten
Sie beim Amtsgericht Euskirchen.
Amtsgericht Euskirchen
Kölner Straße 40—42, 53879 Euskirchen
Tel.: 02251/951-0
poststelle@ag-euskirchen.de
www.ag-euskirchen.nrw.de
Rundfunk- und Fernsehgebühren
Rundfunk und Fernsehen stellen insbesondere für
ältere Menschen, deren gesellschaftliches Leben
durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit eingeschränkt
ist, eine wichtige Informationsquelle dar.
Eine Ermäßigung oder eine Befreiung ist unter folgenden
Voraussetzungen möglich:
〉〉 Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach
dem Dritten Kapitel SGB XII
〉〉 Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII)
〉〉 Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
nach § 22 SGB II, Empfänger von Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
〉〉 Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27
Bundesversorgungsgesetzes
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