6. Finanzielle Hilfen
Finanzielle Hilfen
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Blindengeld und Blindenhilfe /
Hilfen für hochgradig sehbehinderte
Menschen
Blinde Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet
haben, erhalten auf Antrag Blindengeld und, wenn
Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen
nicht überschreiten, ergänzende Blindenhilfe nach
dem SGB XII. Als blind gelten Personen, deren besseres
Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als
2 % oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist.
Beim erstmaligen Antrag ist eine augenärztliche
Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im
Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen
„BL“ eingetragen.
Blindengeld und Blindenhilfe werden nur auf Antrag
gewährt. Zuständig ist der Landschaftsverband
Rheinland. Der Antrag kann sowohl beim LVR
als auch bei der Gemeinde- oder Kreisverwaltung
eingereicht werden.
Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten auf
Antrag zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung
bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe.
Für den Antrag benötigen Sie eine augenärztliche
Bescheinigung. Ausreichend ist auch das Merkzeichen
im SB-Ausweis sowie 100 %, welche sich ausschließlich
auf die Sehminderung beziehen.
Die Leistung für hochgradig Sehbehinderte wird
nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist der Landschaftsverband
Rheinland. Der Antrag kann beim
LVR, 50663 Köln, und bei der Gemeinde- oder
Kreisverwaltung eingereicht werden.
Euskirchen Kreisverwaltung —
örtliche Fürsorgestelle
Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen
Monika Etzkorn, Tel.: 02251/15646
monika.etzkorn@kreis-euskirchen.de
www.kreis-euskirchen.de
Euskirchen-Pass
Schwimmen im Waldfreibad, Weiterbildungsangebote,
das Seniorenkino, die Musikschule, die Stadtbibliothek
und anderes mehr — der Euskirchen-
Pass hält für Sie viele Vorteile bereit. Als Inhaber/
in erhalten Sie Angebote aus Kultur, Freizeit und
Bildung zu vergünstigten Konditionen.
Wer kann den Euskirchen-Pass nutzen?
Anspruch auf den Euskirchen-Pass haben folgende
Euskirchener Bürgerinnen und Bürger:
〉〉 Empfänger von Leistungen nach dem SGB II
(Hartz IV),
〉〉 Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII
(Sozialhilfe),
〉〉 Personen, die eine bestimmte Einkommensgrenze
nicht überschreiten.
Der Euskirchen-Pass ist ein Jahr gültig, die Gültigkeit
kann gegebenenfalls verlängert werden. Die
Berechtigten erhalten den Euskirchen-Pass kostenlos
auf Antrag. Der Antrag ist beim Bürgerbüro
der Kreisstadt Euskirchen zu stellen. Entsprechende
Bewilligungsbescheide, Einkommensnachweise,
Nachweise über die Kosten der Unterkunft und Ihr
Ausweis/Pass sind vorzulegen. Außerdem ist ein
aktuelles Passbild erforderlich. Es wird darauf hingewiesen,
dass die Vergünstigungen nur im Rahmen
der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
gewährt werden können.
Kreisstadt Euskirchen, Bürgerbüro
Baumstraße 2, 53879 Euskirchen
Tel.: 02251/14-520 oder -521
info@euskirchen.de, www.euskirchen.de
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/www.kreis-euskirchen.de
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